Diese Förderung zur Wohnungssanierung wird für Objekte im Eigentum von natürlichen (ab einer zu sanierenden (Wohn)Nutzfläche von 500 m²) oder juristischen Personen zuerkannt.
max. 4 % jährlich zu den Annuitäten, die max. 30 % der Sanierungskosten betragen dürfen.
Bei umfassenden energetischen Sanierungen und Denkmalschutz jedoch abhängig von erreichbaren Punkten
Fördermaßnahmen (optional)
die Sanierung von Wohnhäusern
die Sanierung von Wohnungen
die Sanierung von Ordinationen für Humanmediziner und Räumlichkeiten für therapeutische Behandlungen (jedoch nur in Verbindung mit Förderung von Wohnungen)
die Sanierung von Wohnheimen
der Einbau von Wohnungen in bisher nicht zu Wohnzwecken gewidmeten Gebäuden
der Auf- oder Einbau von Wohnungen in Dachböden als Nachverdichtung
Werden im Zuge einer Sanierung Wohnungen im Sinne einer Grundstücksverdichtung auf derselben Liegenschaft errichtet, kann die Förderung ebenfalls im Rahmen der Wohnungssanierung erfolgen.
Ankaufsförderung für den Erwerb von Sanierungsobjekten im Wohnbauland durch gemeinnützige Bauträger oder Gemeinden im Zusammenhang mit einer thermischen Gesamtsanierung.